Beurlaubungen

Eine Beurlaubung vom Unterricht kann laut Grundschulordnung (§23) nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Eine Beurlaubung für eine einzelne Stunde kann die jeweilige Lehrkraft gewähren. Die Klassenleitung kann ihr Kind bis zu drei Tage vom Unterricht befreien.

Beurlaubungen für alle längeren Zeiten, auch für Kurmaßnahmen, können nur durch die Schulleitung erfolgen.

Beurlaubungen vor und nach den Ferien sollten laut Grundschulordnung nicht bzw. nur in besonders begründeten Einzelfällen ausgesprochen werden. Sie können nur durch die Schulleitung erfolgen.